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Satzung des
Milchwirtschaftlichen
Kontroll-
und Untersuchungsverbandes Uelzen e.V.

Stand:
06.04.1998
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
- Der "Milchwirtschaftliche Kontroll- und
Untersuchungsverband Uelzen e.V." (im folgenden Text kurz
"Verband" genannt) ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB. Er ist
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Uelzen eingetragen.
- Sitz des Verbandes und der Gerichtsstand ist
Uelzen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck und Aufgaben)
- Zweck des Verbandes ist die Förderung des
öffentlichen Gesundheitswesens durch Sicherstellung einer gesunden
Ernährung der Bevölkerung durch qualitativ einwandfreie Milch zwecks
Herstellung hochwertiger Molkereiprodukte.
- Dem Verband obliegt die Förderung der
Rindviehzucht und der Milchwirtschaft seiner Mitglieder durch die
Einrichtung und den Betrieb eines Laboratoriums für alle anfallenden
Untersuchungen von Milch mit geeigneten Verfahren und Geräten unter
Beachtung der gültigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der damit
verbundenen Erfassung, Aufbereitung und Weiterleitung der anfallenden Daten.
- Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Sein Zweck
ist auf eine kostengünstige Dienstleistung für seine Mitglieder
ausgerichtet. Die zu erhebenden Mitgliedsbeiträge und
Untersuchungsgebühren sind nach diesen Grundsätzen festzulegen.
- Dem Verband wurden folgende gesetzliche
Aufgaben übertragen:
- durch die Landwirtschaftskammer Hannover die
Durchführung der Milchleistungsprüfungen aufgrund der Richtlinie über
die Milchleistungs- und Qualitätsprüfungen bei Rindern in der jeweils
gültigen Fassung.
- durch das niedersächsische Ministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Erlass vom 23.10.1996) die
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Probenahme u.a. durch Kontrolle der
eingehenden Proben sowie der eingereichten Probenbegleitpapiere,
Durchführung der Untersuchungen sowie Auswertung der
Untersuchungsergebnisse nach Vorgabe der Milch-Güteverordnung. Die
Meldungen und Mitteilungen nach § 2 Abs. 8 der Milch-Güteverordnung
sowie nach § 17 der Milchverordnung.
- Selbstgestellte Aufgaben des Verbandes sind:
- die Untersuchungs- und Kontrollergebnisse
(gem. Abs. 4) auszuwerten und die Milcherzeuger und -verarbeiter zu
beraten
- die Arbeit in den Milchkontrollvereinen
durch organisatorische Maßnahmen zu vereinheitlichen und die Aus- und
Fortbildung des Kontrollpersonals zu fördern.
- Öffentlichkeitsarbeit für die
Milchwirtschaft in seinem Verbreitungsgebiet durchzuführen.
- die berufsständische Interessenvertretung
der Milchkontrollvereine, der Milcherzeuger und -verarbeiter wahrzunehmen.
- Zur Erreichung dieses Zweckes werden folgende
Maßnahmen durchgeführt:
- Durchführung der im Rahmen der
Milchleistungs- und Qualitätsprüfungen erforderlichen Untersuchungen auf
Milchinhaltsstoffe und Qualitätsmerkmale in der
Untersuchungsstelle,
- Beratung der Milcherzeuger im Hinblick auf
eine optimale Milchgewinnung,
- Wecken des Interesses für eine
wirtschaftliche Milcherzeugung und Rinderhaltung durch Vorträge und
Veröffentlichungen, sowie der Auswertung der Leistungsergebnisse und des
Vollzuges der Tierzuchtgesetzgebung.
- Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Verband
Mitglied:
- des Landeskontrollverbandes Niedersachsen /
Bremen e.V.
- des Vereinigten Informationssystems
Tierzucht w. V.
§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
- Die ordentliche Mitgliedschaft im Verband
können Milchverarbeitungsbetriebe, Untersuchungsstellen,
Milchlieferorganisationen und Milchkontrollvereine erwerben.
- Außerordentliche Mitglieder können Förderer
des Verbandes werden.
- Zum Erwerb der ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedschaft ist die Abgabe einer rechtsverbindlich
unterzeichneten Beitrittserklärung und ein Aufnahmebeschluss des Vorstandes
erforderlich.
§ 4 (Rechte der Mitglieder)
Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht,
- die Einrichtungen und Leistungen des
Verbandes nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen in Anspruch zu
nehmen.
- durch ihre Vertreter an den Beratungen und
Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- außerordentliche Mitglieder haben kein
Stimmrecht.
§ 5 (Pflichten der Mitglieder)
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Bestimmungen der Satzung sowie die von
der Mitgliederversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse zu
befolgen,
- zur Erreichung des in § 2 genannten Zweckes
in jeder Weise beizutragen und an der Gestaltung des Verbandes
mitzuwirken,
- die Beiträge und Gebühren fristgerecht zu
leisten.
§ 6 (Organe)
Die Organe des Verbandes bestehen aus
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 7 (Mitgliederversammlung)
- Zur Mitgliederversammlung entsenden die
Mitglieder namentlich bestellte Vertreter, von denen nur einer Stimmrecht
besitzt.
- In der Mitgliederversammlung entscheidet
einfache Stimmenmehrheit soweit § 33 BGB bzw. § 10 dieser Satzung nichts
anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird
jährlich einmal innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des vorhergehenden
Geschäftsjahres abgehalten. Sie wird nach den Beschlüssen des Vorstandes
vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung
mindestens 14 Tage vorher schriftlich zuzustellen. Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn
mehr als 50 % der Mitglieder dies beantragen.
- Der Mitgliederversammlung obliegen
insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes,
- Entgegennahme des Geschäfts- und
Arbeitsberichtes,
- Beratung und Genehmigung des
Jahresabschlusses,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
- Beschlussfassung über
Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des
Verbandes.
- Beratung und Beschlussfassung über
Vorschläge und Anträge
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen ist, anzufertigen. Der Protokollführer ist vom Vorsitzenden
zu Beginn der Versammlung zu bestimmen. Jedes Mitglied hat das Recht, das
Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen.
§ 8 (Vorstand)
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
einem Stellvertreter und bis zu 12 weiteren Mitgliedern. Mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen milcherzeugende Landwirte sein.
- Die Vorstandsmitglieder sind mind. zur Hälfte
Vertreter der Kontrollvereine. Die Vertreter der milchwirtschaftlichen
Unternehmen sind mit max. einer Stimme unterlegen. Zur Reduzierung der
Vorstandsmitglieder können vorübergehend andere Mehrheitsverhältnisse
vorliegen. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Vorstand oder der
Geschäftsführung der jeweiligen Mitglieder angehören. Privatmolkereien
oder andere Rechtsformen können einen namentlich benannten Vertreter
bestellen.
- Der Vorstand soll die einzelnen Regionen des
Verbandsgebietes hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Milchwirtschaft
repräsentieren.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes Jahr
scheiden mindestens 1/3 Mitglieder aus. Die Reihenfolge richtet sich nach
dem Dienstalter. Als Dienstalter gilt die Zeit von der letzten Wahl an. Bei
gleichem Dienstalter mehrerer Vorstandsmitglieder werden die zuerst
Ausscheidenden durch das Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Mit
Vollendung des 65. Lebensjahres scheiden die Mitglieder ohne
Wiederwahlmöglichkeit aus. Alle Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall
bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und
seinen Stellvertreter aus seinen Reihen, wobei hier die Parität gewahrt
werden muß. Der Vorsitzende sollte ein milcherzeugender Landwirt sein.
Beide vertreten den Verband nach § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer
bestellen.
- Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf
auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ab.
Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens 8 Tagen unter Mitteilung
der Tagesordnung zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung ist außerdem
einzuberufen, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder sie unter Angabe der Gründe
schriftlich beantragt. Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, kann der
Vorsitzende auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse herbeiführen.
- Zu den Vorstandssitzungen können Vertreter
unterschiedlicher Organisationen eingeladen werden.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine
Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen ist,
anzufertigen und den Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Der Protokollführer
ist vom Vorstand zu Beginn der Sitzung zu bestimmen. Das Protokoll ist in
der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
- Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in allen
Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem
Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern,
- Überwachung der Verbandstätigkeit nach den
Regelungen,
- die für den ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb notwendigen sachlichen, organisatorischen und
personellen Maßnahmen zu ergreifen,
- Festlegung der Untersuchungsgebühren und
Mitgliedsbeiträge unter Beachtung von § 2,
- für ein ordnungsgemäßes, der
Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu
sorgen,
- jährliche Wahl der Delegierten für die
Mitgliederversammlung des Landeskontrollverbandes, der
Vertreterversammlung des Rechenzentrums und ggf. weiterer Gremien, in
denen der Verband vertreten ist.
- Für gültige Beschlussfassungen ist die
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch
Handzeichen. Auf Antrag, muss geheim abgestimmt werden.
§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Kündigung mit einer Frist von 12
Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung hat in schriftlicher
Form zu erfolgen.
- durch Ausschluss lt. Entscheidung des
Vorstandes. Dieser ist möglich bei groben Verstößen gegen die Satzung.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Innerhalb einer Frist von vier Wochen kann gegen diesen Ausschluss
Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet.
- bei außerordentlichen Mitgliedern durch
Austritt oder Tod.
- Die ausscheidenden Mitglieder haben auf das
Vereinsvermögen keinen Anspruch, sie sind jedoch zur Leistung des
Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.
§ 10 (Auflösung des Verbandes)
Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes
ist auf einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung zu fassen, und zwar mit ¾ Mehrheit
der Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, beschließt eine weitere
mit der gleichen Tagesordnung, spätestens nach 4 Wochen einzuberufende
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
endgültig.
Bei Auflösung des Verbandes ist auch über die
Verwendung eines evtl. vorhandenen Vermögen zu beschließen.
§ 11 (Sonstige Regelungen)
- Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet,
alle Informationen aus Ihrer Tätigkeit vertraulich zu behandeln. Sie haften
für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Soweit diese Satzung Tatbestände und
Rechtsverhältnisse nicht regeln sollte, gelten die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei der Durchführung der Milchuntersuchungen
hat sich der Verband nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu
richten. Er unterwirft sich einer laufenden fachlichen Überwachung durch
die Landwirtschaftskammer Hannover.
- Diese Satzung tritt am 14.05.1998 in Kraft
§ 12 (Eintragung des Verbandes)
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Änderungen
der Satzung, die anlässlich der Eintragung vom Amtsgericht verlangt werden,
soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, vorzunehmen.
Vorsitzender
Geschäftsführer
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Milchwirtschaftlicher Kontroll- und
Untersuchungsverband Uelzen e.V.
Lahweg 24
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