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LKV Mitglieder

letzte Aktualisierung: 31.10.05 07:48

Satzung des 

Milchwirtschaftlichen 

Kontroll- und Untersuchungsverbandes Uelzen e.V.

Stand: 06.04.1998

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

  1. Der "Milchwirtschaftliche Kontroll- und Untersuchungsverband Uelzen e.V." (im folgenden Text kurz "Verband" genannt) ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Uelzen eingetragen.
  2. Sitz des Verbandes und der Gerichtsstand ist Uelzen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck und Aufgaben)

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch Sicherstellung einer gesunden Ernährung der Bevölkerung durch qualitativ einwandfreie Milch zwecks Herstellung hochwertiger Molkereiprodukte.
  2. Dem Verband obliegt die Förderung der Rindviehzucht und der Milchwirtschaft seiner Mitglieder durch die Einrichtung und den Betrieb eines Laboratoriums für alle anfallenden Untersuchungen von Milch mit geeigneten Verfahren und Geräten unter Beachtung der gültigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der damit verbundenen Erfassung, Aufbereitung und Weiterleitung der anfallenden Daten.
  3. Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Sein Zweck ist auf eine kostengünstige Dienstleistung für seine Mitglieder ausgerichtet. Die zu erhebenden Mitgliedsbeiträge und Untersuchungsgebühren sind nach diesen Grundsätzen festzulegen.
  4. Dem Verband wurden folgende gesetzliche Aufgaben übertragen:
  1. durch die Landwirtschaftskammer Hannover die Durchführung der Milchleistungsprüfungen aufgrund der Richtlinie über die Milchleistungs- und Qualitätsprüfungen bei Rindern in der jeweils gültigen Fassung. 
  2. durch das niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Erlass vom 23.10.1996) die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Probenahme u.a. durch Kontrolle der eingehenden Proben sowie der eingereichten Probenbegleitpapiere, Durchführung der Untersuchungen sowie Auswertung der Untersuchungsergebnisse nach Vorgabe der Milch-Güteverordnung. Die Meldungen und Mitteilungen nach § 2 Abs. 8 der Milch-Güteverordnung sowie nach § 17 der Milchverordnung.
  1. Selbstgestellte Aufgaben des Verbandes sind:
  1. die Untersuchungs- und Kontrollergebnisse (gem. Abs. 4) auszuwerten und die Milcherzeuger und -verarbeiter zu beraten
  2. die Arbeit in den Milchkontrollvereinen durch organisatorische Maßnahmen zu vereinheitlichen und die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals zu fördern. 
  3. Öffentlichkeitsarbeit für die Milchwirtschaft in seinem Verbreitungsgebiet durchzuführen. 
  4. die berufsständische Interessenvertretung der Milchkontrollvereine, der Milcherzeuger und -verarbeiter wahrzunehmen.
  1. Zur Erreichung dieses Zweckes werden folgende Maßnahmen durchgeführt: 
  1. Durchführung der im Rahmen der Milchleistungs- und Qualitätsprüfungen erforderlichen Untersuchungen auf Milchinhaltsstoffe und Qualitätsmerkmale in der Untersuchungsstelle, 
  2. Beratung der Milcherzeuger im Hinblick auf eine optimale Milchgewinnung, 
  3. Wecken des Interesses für eine wirtschaftliche Milcherzeugung und Rinderhaltung durch Vorträge und Veröffentlichungen, sowie der Auswertung der Leistungsergebnisse und des Vollzuges der Tierzuchtgesetzgebung.
  1. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Verband Mitglied:
  1. des Landeskontrollverbandes Niedersachsen / Bremen e.V.
  2. des Vereinigten Informationssystems Tierzucht w. V.

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verband können Milchverarbeitungsbetriebe, Untersuchungsstellen, Milchlieferorganisationen und Milchkontrollvereine erwerben.
  2. Außerordentliche Mitglieder können Förderer des Verbandes werden.
  3. Zum Erwerb der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft ist die Abgabe einer rechtsverbindlich unterzeichneten Beitrittserklärung und ein Aufnahmebeschluss des Vorstandes erforderlich. 

§ 4 (Rechte der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht,

  1. die Einrichtungen und Leistungen des Verbandes nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen in Anspruch zu nehmen. 
  2. durch ihre Vertreter an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. 
  3. außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5 (Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die Bestimmungen der Satzung sowie die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse zu befolgen, 
  2. zur Erreichung des in § 2 genannten Zweckes in jeder Weise beizutragen und an der Gestaltung des Verbandes mitzuwirken, 
  3. die Beiträge und Gebühren fristgerecht zu leisten.

§ 6 (Organe)

Die Organe des Verbandes bestehen aus

  1. Mitgliederversammlung 
  2. Vorstand

§ 7 (Mitgliederversammlung)

  1. Zur Mitgliederversammlung entsenden die Mitglieder namentlich bestellte Vertreter, von denen nur einer Stimmrecht besitzt.
  2. In der Mitgliederversammlung entscheidet einfache Stimmenmehrheit soweit § 33 BGB bzw. § 10 dieser Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres abgehalten. Sie wird nach den Beschlüssen des Vorstandes vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich zuzustellen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn mehr als 50 % der Mitglieder dies beantragen.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, 
  2. Entgegennahme des Geschäfts- und Arbeitsberichtes, 
  3. Beratung und Genehmigung des Jahresabschlusses, 
  4. Entlastung des Vorstandes, 
  5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, 
  6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages 
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes. 
  9. Beratung und Beschlussfassung über Vorschläge und Anträge
  1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist, anzufertigen. Der Protokollführer ist vom Vorsitzenden zu Beginn der Versammlung zu bestimmen. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen.

§ 8 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und bis zu 12 weiteren Mitgliedern. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen milcherzeugende Landwirte sein.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind mind. zur Hälfte Vertreter der Kontrollvereine. Die Vertreter der milchwirtschaftlichen Unternehmen sind mit max. einer Stimme unterlegen. Zur Reduzierung der Vorstandsmitglieder können vorübergehend andere Mehrheitsverhältnisse vorliegen. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Vorstand oder der Geschäftsführung der jeweiligen Mitglieder angehören. Privatmolkereien oder andere Rechtsformen können einen namentlich benannten Vertreter bestellen.
  3. Der Vorstand soll die einzelnen Regionen des Verbandsgebietes hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Milchwirtschaft repräsentieren.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes Jahr scheiden mindestens 1/3 Mitglieder aus. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Dienstalter. Als Dienstalter gilt die Zeit von der letzten Wahl an. Bei gleichem Dienstalter mehrerer Vorstandsmitglieder werden die zuerst Ausscheidenden durch das Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres scheiden die Mitglieder ohne Wiederwahlmöglichkeit aus. Alle Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  5. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus seinen Reihen, wobei hier die Parität gewahrt werden muß. Der Vorsitzende sollte ein milcherzeugender Landwirt sein. Beide vertreten den Verband nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
  7. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ab. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens 8 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder sie unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, kann der Vorsitzende auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse herbeiführen.
  8. Zu den Vorstandssitzungen können Vertreter unterschiedlicher Organisationen eingeladen werden.
  9. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen ist, anzufertigen und den Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Der Protokollführer ist vom Vorstand zu Beginn der Sitzung zu bestimmen. Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
  10. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, 
  2. Überwachung der Verbandstätigkeit nach den Regelungen, 
  3. die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen sachlichen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu ergreifen, 
  4. Festlegung der Untersuchungsgebühren und Mitgliedsbeiträge unter Beachtung von § 2, 
  5. für ein ordnungsgemäßes, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen, 
  6. jährliche Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des Landeskontrollverbandes, der Vertreterversammlung des Rechenzentrums und ggf. weiterer Gremien, in denen der Verband vertreten ist.
  1. Für gültige Beschlussfassungen ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
  2. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag, muss geheim abgestimmt werden.

§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft) 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch Kündigung mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. 
  2. durch Ausschluss lt. Entscheidung des Vorstandes. Dieser ist möglich bei groben Verstößen gegen die Satzung. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Innerhalb einer Frist von vier Wochen kann gegen diesen Ausschluss Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet. 
  3. bei außerordentlichen Mitgliedern durch Austritt oder Tod.
  1. Die ausscheidenden Mitglieder haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch, sie sind jedoch zur Leistung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.

§ 10 (Auflösung des Verbandes)

Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes ist auf einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung zu fassen, und zwar mit ¾ Mehrheit der Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, beschließt eine weitere mit der gleichen Tagesordnung, spätestens nach 4 Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.

Bei Auflösung des Verbandes ist auch über die Verwendung eines evtl. vorhandenen Vermögen zu beschließen.

§ 11 (Sonstige Regelungen)

  1. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, alle Informationen aus Ihrer Tätigkeit vertraulich zu behandeln. Sie haften für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Soweit diese Satzung Tatbestände und Rechtsverhältnisse nicht regeln sollte, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Bei der Durchführung der Milchuntersuchungen hat sich der Verband nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu richten. Er unterwirft sich einer laufenden fachlichen Überwachung durch die Landwirtschaftskammer Hannover.
  4. Diese Satzung tritt am 14.05.1998 in Kraft

§ 12 (Eintragung des Verbandes)

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die anlässlich der Eintragung vom Amtsgericht verlangt werden, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, vorzunehmen.

Vorsitzender                                                                     Geschäftsführer

Milchwirtschaftlicher Kontroll- und Untersuchungsverband Uelzen e.V.
Lahweg 24
29525 Uelzen

Telefon

+49 581 389-0581 

Telefax 

  +49 581 389-1040

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